Neufassung der Satzung
Beschlossen während der MV am 6.07.08
Von der MV (18 anwesende stimmberechtigte Mitglieder) einstimmig angenommen.
Präambel
Seit seiner Gründung im Jahr 1993 hat sich der Kokolores Jugendkulturverein Künzelsau e.V. auch
aufgrund seines Konzepts der Selbstverwaltung durch Jugendliche erfolgreich entwickelt.
Wegen der steten Änderung der äußeren sowie der inneren Umstände mit den Jahren wurde nun
eine geringfügige Überarbeitung unserer Satzung notwendig.
Die Gleichstellung der Geschlechter ist uns sehr wichtig. Deshalb gelten natürlich – trotz der
Formulierung im generischen Maskulin – sämtliche Formulierungen ebenso für das weibliche
Geschlecht.
Möge der Kokolores Jugendkulturverein Künzelsau e.V. auch in Zukunft genauso wachsen und
gedeihen!
§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen KOKOLORES - Jugendkulturverein Künzelsau e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
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Sitz des Vereins ist Künzelsau
§ 2 Zweck und Aufgaben
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KOKOLORES - Jugendkulturverein Künzelsau hat das Ziel, die Jugendkultur in Künzelsau zu fördern.
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Mit diesem Ziel stellen sich für den Verein folgende Aufgaben:
- Jugendinitiativen, die Träger von Jugendkultur sind, unter einem Dach zu sammeln.
- Die Aktivitäten im Jugendkulturbereich zu koordinieren und zu vernetzen.
- Initiativen seiner Mitglieder zu unterstützen.
- Veranstaltungen zu initiieren und zu verantworten.
- Öffentlichkeitsarbeit als wichtige Aufgabe wahrnehmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr orientiert sich am Schuljahr. Es endet jeweils am 31. Juli des Jahres.
§ 5 Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig.
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Mitglied kann jede natürliche Person und jede Interessengemeinschaft werden, soweit sie die Ziele des Vereins verfolgt. Die Interessensgemeinschaft muß mindestens aus 2 Personen gebildet werden und eine eigene juristische Person darstellen.
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Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Ziele und Inhalte von Intressengemeinschaften müssen vor Aufnahme in der Mitgliederversammlung dargelegt werden. Diese entscheidet über den Antrag, wozu es der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedarf.
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Die Mitgliedschaft läuft bis Ende des Geschäftsjahres. Sie verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht bis Ende des Geschäftsjahres (31.Juli) schriftlich gekündigt wurde.
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Die Mitgliedschaft endet außerdem mit der Auflösung der Interessengemeinschaft. Dies ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
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Ein Mitglied, das in erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluß muß einstimmig erfolgen. Jedes Mitglied kann einen Ausschlußantrag stellen. Vor Beschlußfassung muß der Antrag schriftlich begründet sein und das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich gehört werden. Die Entscheidung über den Ausschluß ist ebenso schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann inerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung
beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und den Mitgliedern. Mitglieder, die keine natürlichen Personen sind, entsenden einen stimmberechtigten Vertreter.
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Der Vorstand beruft mindestens zweimal im Geschäftsjahr die Mitgliederversammlung ein. Die Tagesordnung muß 10 Tage vor dem Versammlungstag den Mitgliedern schriftlich vorliegen.
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Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn Vereinsinteressen es erfordern oder wenn mindestens 1/4 aller Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Gesamtplanung und das Festlegen der Richtlinien für die gemeinsame Arbeit.
- Genehmigung des Haushaltplans für das kommende Geschäftsjahr.
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung.
- Wahl des Vorstandes und der Revisoren.
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Beschlußfassung über die Aufnahme eines Mitgliedes sowie die Berufung eines Mitglieds über seinen Ausschluß durch den Vorstand.
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht aud die Zahl der anwesenden Mitglieder.
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Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern diese Satzung keine qualifiziert Mehrheit verlangt.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Enthaltungen werden nicht gezählt.
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Eine 3/4-Mehrheit aller Anwesenden ist bei Satzungsänderungen erforderlich. Dies gilt ebenso für die Änderung des Zwecks des Vereins und dessen Auflösung. Jeder dieser Schritte ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
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Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das mindestens die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder und den Wortlaut der Beschlüsse enthält.
Der Protokollführer wird für jede Sitzung aus den anwesenden Mitgliedern bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier.
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Mitglied des Vorstands mit beratender Stimme ist ein Vertreter der Stadt Künzelsau.
Weitere beratende Personen kann der Vorstand hinzuziehen.
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Der Vorstand ist auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Nachwahlen gelten für die laufende Amtsperiode.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei gewählte Vorstandsmitglieder vertreten.
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Handeln Vorstand oder Vorstandsmitglieder entgegen Vereinsziel und Beschlüssen der Mitgliedversammlung, so kann er oder diese von der Mitgliederversammlung auch innerhalb der Amtszeit mit 2/3-Mehrheit abberufen werden.
§ 9 Ausschüsse
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Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse einsetzen und deren Mitglieder berufen.
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Ausschüsse wählen jeweils aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden
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Ausschüsse beraten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung selbstständig und legen ihre Vorschläge der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zur Beschlußfassung vor.
§ 9a Kultur-Arbeitskreis
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Der Kultur-Arbeitskreis findet vierteljährlich statt und hat die Aufgabe, das Kulturprogramm
für das nächste Quartal aufzustellen.
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Der Kulturbeauftragte beruft rechtzeitig vor Beschluss des Kulturprogramms den
Kulturarbeitskreis ein und leitet ihn.
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Teilnahmeberechtigt sind alle Interessierten. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder des
Jugendkulturvereins Kokolores.
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Der Kultur-Arbeitskreis legt seine Vorschläge dem Vorstand zur Beschlussfassung vor.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedschaft im Verein ist kostenfrei.
§ 11 Kassenprüfung
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Die Prüfung der Kasse und der Bücher erfolgt einmal im Jahr durch die von der
Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer. Diese haben über Kassen- und
Buchführung einen Revisionsbericht zu geben.
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Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 12 Auflösung und Anfallsberechtigungen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bildet die Mitgliederversammlung ein Gremium,
welches über den Zweck bestimmt, dem das Vermögen des Vereins zur unmittelbaren und
ausschließlichen Förderung der lokalen Jugendarbeit zukommt.
(Festgestellt am 20.09.1993)
Geändert am 06.07.2008